Freitag, Dezember 03, 2010

 

Manager-Boni als Gewinn und mehr Rechte für Aktionäre

Manager-Boni als Gewinn und mehr Rechte für Aktionäre - NZZ


Bundesrat will zwei Modelle der Ständeratskommission kombinieren

Der Bundesrat hat eigene Anträge zur Besteuerung und Ausbezahlung von sehr hohen Boni formuliert. Das von einer Ständeratskommission vorgeschlagene Tantiemen-Modell für die Versteuerung von Boni von über 3 Millionen Franken hält er nicht für ausgereift.

(sda) Der Vorschlag der Kommission sei weder mit dem Obligationenrecht noch mit dem indirekten Gegenvorschlag zur «Abzocker»-Initiative vereinbar. Die Landesregierung formulierte deshalb am Freitag mehrere Anträge zum Bericht der Rechtskommission (RK) des Ständerates.

Das von deren Mehrheit vorgeschlagene Tantièmen-Modell sieht vor, dass Boni von mehr als 3 Millionen Franken künftig als Gewinn versteuert und als Tantième bezeichnet werden müssen.

Solche Bezüge dürften nur ausbezahlt werden, wenn die Generalversammlung zustimmt, ein Gewinn erzielt wurde und das Unternehmen eine Dividende ausbezahlt. Tantièmen können im Gegensatz zu Löhnen nicht vom Ertrag abgezogen werden. Deshalb würde mit diesem Modell der steuerbare Gewinn des Unternehmens steigen.


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Eine Minderheit der ständerätlichen RK würde als Alternative lieber den indirekten Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative erweitern. Diese Regulierung hätte im Unterschied zum Tantièmen- Modell keine fiskalischen Konsequenzen. Betroffen wären lediglich börsenkotierte Aktiengesellschaften.

Für alle Aktiengesellschaften

Weiter könnte die Generalversammlung auch bei Verlusten Boni genehmigen, wenn das im Interesse des Unternehmens liegt. Der Bundesrat will die beiden Vorschläge kombinieren und bei allen Aktiengesellschaften anwenden. Hohe Boni könnten nicht nur in börsenkotierten AG's problematisch sein, hält er dazu fest.

Weiter will die Landesregierung, dass gegenüber den Aktionären die Vergütungen der Mitglieder der Geschäftsleitung einzeln offengelegt werden. Die Generalversammlung müsse sie auch genehmigen, wenn kein Jahresverlust oder Kapitalunterdeckung vorlägen.

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